Schankerlaubnis
Zum 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung ist es, bürokratische Hürden abzubauen.
Kernelement der Novellierung ist der Wechsel von der für das bisherige LGastG prägenden sachgebundenen Personalkonzession hin zum Anzeigeverfahren.
Eine zentrale Änderung ist also der Wegfall der bisherigen Gaststättenerlaubnis (Konzession). Wer künftig eine Gaststätte, ein Café oder einen ähnlichen Betrieb eröffnen möchte, muss kein aufwändiges Genehmigungsverfahren mehr durchlaufen. Stattdessen genügt eine einfache Anzeige inklusive der Vorlage eines IHK-Unterrichtungsnachweises im Rahmen der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde Dörzbach. Zuständig für das neue Verfahren sind wie zuvor die Gemeinde DÖrzbach und das Landratsamt Hohenlohekreis als untere Verwaltungsbehörde (Gaststättenbehörde).
Änderungen für Vereine
Die bislang notwendige Gestattung („Schankerlaubnis“ oder „vorübergehende Wirtschaftserlaubnis“) für Vereins- oder Gemeindefeste entfällt. Es ist lediglich eine Anzeige bei der erforderlich, die grundsätzlich zwei Wochen vor der Veranstaltung erfolgen muss.
Hinweis: Eine Schankerlaubnis benötigten Sie nur für die bloße Abgabe von
- alkoholfreien Getränken,
- unentgeltichen Kostproben,
- bereits zubereiteten Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb für die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Sie versorgen Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken.
Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:
- Straßenfeste
- Hochzeitsfeiern
- Schulfeste
- Jubiläumsfeste
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen
- Volksfeste
- Vereinsveranstaltungen
- Märkte und Ähnliches.
- Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten. Erkunden Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen.
Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen:
- Jugendschutz
- Jugendarbeitsschutz
- Infektionsschutz
- Brandschutz
- lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
- Preisaushang
- Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.
Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.
Zuständige Stelle
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die vorübergehende Tätigkeit ausüben wollen
Verfahrensablauf
Sie müssen die Schankerlaubnis schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronische Signatur versehen sein.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.
Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.
Fristen
Den Antrag auf Schankerlaubnis müssen Sie zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung stellen.
Ausnahme: Die Tätigkeit erfolgt aus einem kurzfristigen Anlass, der einen fristgerechten Antrag ausschließt.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, z.B. die Vorlage eines Mietvertrags für den Ort der Veranstaltung, nähere Angabe dazu wie nicht zumutbare Belästigung durch Lärm vermieden werden soll.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde.
Ansprechpartner
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Fax:
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Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr || 16:00 - 18:30 Uhr
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