Schankerlaubnis

Zum 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung ist es, bürokratische Hürden abzubauen.

Kernelement der Novellierung ist der Wechsel von der für das bisherige LGastG prägenden sachgebundenen Personalkonzession hin zum Anzeigeverfahren.

Eine zentrale Änderung ist also der Wegfall der bisherigen Gaststättenerlaubnis (Konzession). Wer künftig eine Gaststätte, ein Café oder einen ähnlichen Betrieb eröffnen möchte, muss kein aufwändiges Genehmigungsverfahren mehr durchlaufen. Stattdessen genügt eine einfache Anzeige inklusive der Vorlage eines IHK-Unterrichtungsnachweises im Rahmen der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde Dörzbach. Zuständig für das neue Verfahren sind wie zuvor die Gemeinde DÖrzbach und das Landratsamt Hohenlohekreis als untere Verwaltungsbehörde (Gaststättenbehörde).

 

Änderungen für Vereine

Die bislang notwendige Gestattung („Schankerlaubnis“ oder „vorübergehende Wirtschaftserlaubnis“) für Vereins- oder Gemeindefeste entfällt.  Es ist lediglich eine Anzeige bei der  erforderlich, die grundsätzlich zwei Wochen vor der Veranstaltung erfolgen muss.

Hinweis: Eine Schankerlaubnis benötigten Sie nur für die bloße Abgabe von

  • alkoholfreien Getränken,
  • unentgeltichen Kostproben,
  • bereits zubereiteten Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb für die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  •  Sie versorgen Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken.

Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:

  • Straßenfeste
  • Hochzeitsfeiern
  • Schulfeste
  • Jubiläumsfeste
  • Schützenfeste
  • Sportveranstaltungen
  • Volksfeste
  • Vereinsveranstaltungen
  • Märkte und Ähnliches.
  • Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten. Erkunden Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen.

Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen:

  • Jugendschutz
  • Jugendarbeitsschutz
  • Infektionsschutz
  • Brandschutz
  • lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
  • Preisaushang
  • Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.

Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.

Zuständige Stelle

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die vorübergehende Tätigkeit ausüben wollen

Verfahrensablauf

Sie müssen die Schankerlaubnis schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronische Signatur versehen sein.

Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.

Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.

Fristen

Den Antrag auf Schankerlaubnis müssen Sie zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung stellen.

Ausnahme: Die Tätigkeit erfolgt aus einem kurzfristigen Anlass, der einen fristgerechten Antrag ausschließt.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, z.B. die Vorlage eines Mietvertrags für den Ort der Veranstaltung, nähere Angabe dazu wie nicht zumutbare Belästigung durch Lärm vermieden werden soll.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde.

 

 

Ansprechpartner

Hauptamt
Rathaus

Telefon: 07937 9119-19
Fax: 07937 9119-20
E-Mail schreiben

Sprechzeiten

Die Mitarbeiter sind zu den Sprechzeiten telefonisch für Sie erreichbar.

Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr || 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr || 16:00 - 18:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

Weitere Termine nach Vereinbarung

Zuständiges Amt

Anschrift

Rathaus
Marktplatz 2
74677 Dörzbach
Anfahrt planen

Telefon: 07937 9119-0
Fax: 07937 9119-20
E-Mail schreiben

Allgemeine Öffnungszeiten des Amtes

Die Mitarbeiter sind zu den Sprechzeiten telefonisch für Sie erreichbar.

Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr || 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr || 16:00 - 18:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

Weitere Termine nach Vereinbarung